Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Frohnzimmer“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2.  Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, die Förderung von Kunst und Kultur sowie Nachbarschaftspflege.
  3.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und Angebote für den Stadtteil und die Nachbarschaft, die der Gemeinnützigkeit dienen sowie Vernetzung und Kooperation mit anderen Initiativen und Vereinen.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber eine Vergütung bis zur Höhe des steuerlichen Freibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG beschließen

§ 6 Verbot von Begünstigungen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Unterschieden wird zwischen Ordentlichen – und Fördermitgliedern.
  3. Die Fördermitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, die den Namen, das Alter und die Anschrift enthält und durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt einen schriftlichen, an den Vorstand gerichteten Antrag, der den Namen, das Alter und die Anschrift enthält, voraus. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand.
  5. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins und die sich daraus ergebenden Aufgaben und Pflichten an.
  6. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem*der Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, Zuwiderhandlung gegen das Leitbild des Vereins, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem
    Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
    ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere Wahl und Abwahl des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes; Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern*innen; Festsetzung von Beiträgen und
    deren Fälligkeit; Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen – sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
    Gesetz ergeben.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift beziehungsweise E-Mail-Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Schriftführer*in zu wählen.
  10. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein ordentliches Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  13. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung online abgehalten werden.
  14. Auch nicht physisch anwesende Mitglieder sind wählbar, diese müssen die Wahl während der Mitgliederversammlung telefonisch annehmen
  15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiter*in und der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  2. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an Clownvisite e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.